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   VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17   

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https://dejure.org/2018,52251
VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17 (https://dejure.org/2018,52251)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12.10.2018 - 3 K 1206/17 (https://dejure.org/2018,52251)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - 3 K 1206/17 (https://dejure.org/2018,52251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 27 Abs 1 Nr 3 KSVG SL, § 27 Abs 2 Nr 3 KSVG SL, § 27 Abs 3 Nr 1 KSVG SL, Art 3 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG
    Die Überprüfung eines kommunalen Mitwirkungsverbots im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Hierzu zähle auch die NPD, deren Verfassungsfeindlichkeit im Urteil des BVerfG vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - festgestellt worden sei.

    Dass die NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, steht außer Frage und entspricht einhelliger herrschender Rechtsprechung (zuletzt BVerfG, Urteil vom 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 -, zitiert nach juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.05.2013 - 8 C 10635/12

    Bebauungsplan für neues Wohngebiet in der Stadt Dahn unwirksam

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbots ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken(vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 - 8 C 10635/12, Rn. 49 juris).

    Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbots würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2013 -8 C 10635/12-, Rn. 49 juris).

  • OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Da der § 27 KSVG "private" Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand das genannte "Sonderinteresse" hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.2012 -2 C 252/10-, Rn.38 juris).

    Vielmehr ist beim Erlass von abstrakt-generellen Regelungen im gemeindlichen Bereich, mit Ausnahme des Bebauungsplanbeschlusses(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.2012 -2 C 252/10-, a.a.O), anerkannt, dass dabei nur Gruppeninteressen betroffen sind und daher ein Mitwirkungsverbot trotz "Interessenstreits" nach § 27 Abs. 3 KSVG nicht gilt(vgl. insoweit zur wesensgleichen Regelung der sächs. GemO Sächsisches OVG, Urteil vom 21.03.2014 -5 C 27/12-, zit. nach juris, Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Eine Entscheidung ist dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist(zur insoweit wesensgleichen Norm des § 20 Abs. 2 SächsGemO, Sächsisches OVG, Urteil vom 04.06.2008 -5 B 65/06-, zit. nach juris, Rn. 96).

    § 27 Abs. 3 KSVG kommt mithin die Funktion eines Korrektivs zu(Sächsisches OVG, Urteil vom 04.06.2008 - 5 B 65/06-, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Dabei ist davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vorteil oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinn führen kann(siehe Sächsisches OVG, Urteil vom 21.03.2014 -5 C 27/12-, Rn. 36 juris).

    Vielmehr ist beim Erlass von abstrakt-generellen Regelungen im gemeindlichen Bereich, mit Ausnahme des Bebauungsplanbeschlusses(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.03.2012 -2 C 252/10-, a.a.O), anerkannt, dass dabei nur Gruppeninteressen betroffen sind und daher ein Mitwirkungsverbot trotz "Interessenstreits" nach § 27 Abs. 3 KSVG nicht gilt(vgl. insoweit zur wesensgleichen Regelung der sächs. GemO Sächsisches OVG, Urteil vom 21.03.2014 -5 C 27/12-, zit. nach juris, Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2013 - 10 LC 72/12

    Entscheidung eines Gemeinderatsvorsitzenden für den Rat über die Befangenheit

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Die Klagebefugnis analog § 42 VwGO ist ebenso gegeben wie das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger aus aktuellem Anlass eine Verletzung seiner organschaftlichen Rechte, als Regionalversammlungsmitglied an allen Beratungen und Beschlussfassungen des Beklagten teilnehmen zu dürfen, geltend macht, und sich aus der bei fortdauernder Mitgliedschaft des Klägers in der Regionalversammlung die für das Feststellungsinteresse zu bejahende Wiederholungsgefahr ergibt(vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 31.10.2013 -10 LC 72/12-, Rn. 67 juris).
  • OVG Saarland, 10.07.2017 - 2 B 554/17

    Überlassung von kommunalen Räumlichkeiten zur Durchführung einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Zwar ist die Entscheidung der Verwaltung über einen denkbaren Nutzungsantrag der NPD mangels eingeräumten Ermessens bereits durch die Beschlussfassung über die (Änderung der) Richtlinie(n) festgelegt(Nach der Rechtsprechung des saarländischen OVG (vgl. Beschluss vom 10.07.2017 -2 B 554/17-, zit. n. juris) ist mit Blick auf die hier in Rede stehenden Richtlinienänderungen vom 29.06.2017 in Bezug auf die NPD folgendes zu beachten: Die NPD hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, bei der Überlassung der in Rede stehenden Räumlichkeiten ebenso behandelt zu werden wie andere politische Parteien.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 1 B 21.11

    Offensichtlich missbräuchliche Richterablehnung; Zugehörigkeit oder Nähe zu einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Mit der Richtlinienänderung ist das gemeinsame Interesse aller dieser Gruppenmitglieder betroffen, d. h. der Kläger, der diese Gruppe als Interessensvertreter in der Regionalversammlung vertritt, hebt sich nicht aufgrund individueller Interessen von der Gruppe ab (auch nicht dadurch, dass er im Rahmen seiner beruflichen Stellung als Rechtsanwalt die NPD vertritt), sodass nur das Interesse dieser Bevölkerungsgruppe betroffen ist(vgl. allgemein dazu, dass die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei für sich allein von vorneherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, BVerwG, Beschluss vom 29.09.2011 -1 B 21/11-, juris zu §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO).
  • VG Saarlouis, 18.11.2005 - 11 K 163/05
    Auszug aus VG Saarlouis, 12.10.2018 - 3 K 1206/17
    Nach heute überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretener Auffassung ist der gemäß § 40 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Kommunalverfassungsstreit als gemeindeinterner Organstreit, bei dem mithin keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG zur Überprüfung anstehen, mit Hilfe der allgemeinen Klagearten, nämlich der allgemeinen Leistungsklage oder der Feststellungsklage, zu führen(std. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 18.11.2005 -11 K 163/05-), wobei es sich vorliegend um eine Feststellungsklage handelt.
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